Verkehrsregeln für Reisemobile

(aus Sicht der WoMo-Fahrer)

Sie fahren routiniert und sicher Auto und kennen die Verkehrsregeln im Schlaf? Trotzdem sollte sich jeder, der sich ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen anschafft, mit einigen Besonderheiten vertraut machen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Um sich im Dickicht der gesetzlichen Vorgaben nicht zu verheddern, sollte man schon beim Wohnmobilkauf entsprechende Fragen dieser besonderen Gewichtsproblematik besprechen.

EU-einheitliche Tonnage-Grenze

Die Trennlinie, jenseits derer man sich in verschiedenen Verkehrswelten bewegt, liegt in der Europäischen Gemeinschaft bei 3,5 Tonnen. Diese Grenze zwischen kleinem und großem Kraftfahrzeug betrifft sowohl die Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsordnung als auch das Fahrerlaubnisrecht. Wer im Besitz des europäischen Standardführerscheins der EU-Klasse B ist, darf einen Wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen lenken, die zulässige Grenze der B-Erlaubnis für das Führen von Anhängern liegt bei gerademal 750 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht. Höhere Anhängergewichte verlangen eine Anhängerberechtigung der Klasse E, EU-Führerscheine der Klasse C 1 oder alte deutsche Papiere der Klasse 3.

Freie Fahrt für kleine Wohnmobile

Die 3,5-Tonnen-Grenze bedeutet, dass Wohnmobile bis zu diesem zulässigen Gesamtgewicht, was Regeln und Zeichen betrifft, einem PKW gleichgestellt sind, auch wenn sie als „sonstige Kfz“ eingestuft werden. Damit sind sie an keine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gebunden und dürfen ihre Spur frei wählen. Ausnahme: Im Anhängerbetrieb gelten 80 km/h auf Autobahnen und außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 18 StVO).

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Für große Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen gilt dagegen immer die 80 km/h-Grenze auf außerörtlichen Straßen sowie Autobahnen. Beträgt die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h, muss auf Autobahnen ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden (§ 4 StVO). Es gilt das Gebot, zusätzlich zum Warndreieck eine Warnleuchte mitzuführen (§ 53 a StVZO). Auch in puncto Verkehrsschilder ist Kenntnis gefragt: Einfahr- und Überholverbote sowie Zusatzzeichen mit Lkw-Symbol müssen von den Großen beachtet werden (Zeichen 253 und 277).

Halten und Parken

Vorsicht ist geboten, wenn die Versuchung besteht, sich wie ein Pkw mit zwei Rädern auf den Gehweg zu stellen: Beim Parken auf Gehwegen kommt die alte 2,8-Tonnen-Gewichtsgrenze zur Anwendung. Schwerere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nicht auf dem Bordstein abgestellt werden; Gespanne werden getrennt bewertet. Ansonsten ist Parken überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist wie auf Parkplätzen, die durch das Piktogramm Pkw für Personenkraftwagen reserviert sind.

Reisemobile unter 3,5 Tonnen dürfen zudem nicht auf einem mit Lkw-Piktogramm gekennzeichneten Parkplatz stehen. Diese Bestimmungen machen das Parken für kleine Campingmobile auf Autobahnraststätten fast unmöglich: Wirklich eindeutig wird die Parkgenehmigung hier durch das Piktogramm Wohnmobil unter dem Parkerlaubnisschild, diese fehlt nur leider häufig. Dafür ist das einmalige Übernachten ohne Sondergenehmigung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit auf öffentlichen Parkplätzen und Straßenrändern in Deutschland gestattet.

Verkehrsschilder
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